Die DATEV-Partnerschaft für Bildung hat ihre Geschäftsbedingungen geändert (Stand Januar 2025). Wollen Sie auch weiterhin die Produkte und Leistungen der Bildungspartnerschaft in Anspruch nehmen, ist Ihre Zustimmung unumgänglich.
Unsere bisherigen Geschäftsbedingungen stammen noch aus dem Jahr 2016, genauer März 2016.
Seitdem hat sich vieles in der Welt verändert – natürlich auch in der DATEV-Bildungspartnerschaft. So wurden z. B. neue Plattformen und Softwarebereitstellungsformen für Bildungspartner etabliert und das Label für Bildungspartner für alle Bildungseinrichtungen in der Partnerschaft freigegeben. Und ehrlich gesagt, sind auch die sicher 2016 noch üblichen Vorgehensweisen rund um die Begleichung von Rechnungen – Stichwort Scheck – nicht mehr zeitgemäß.
Dies und die Tatsache, dass auch DATEV als Gesamtunternehmen Anfang 2025 ihre Geschäftsbedingungen angepasst hat, hat uns dazu veranlasst, im Gleichklang mit DATEV auch unsere Geschäftsbedingungen zu aktualisieren und – wo sinnvoll und erforderlich – an die Formulierungen und Strukturen der DATEV-Geschäftsbedingungen anzugleichen.
Was bedeutet das für Sie?
Damit Sie als unsere Partner auch in Zukunft unsere Leistungen nutzen können, ist es erforderlich, dass jeder Bildungspartner aktiv seine Zustimmung zu den aktualisierten Geschäftsbedingungen erteilt.
Daher haben wir alle Partner per Servicemail aktiv aufgefordert, die Zustimmung zeitnah zu erteilen.
Wichtig: Ohne Zustimmung ist der Verbleib in der Bildungspartnerschaft sowie die Inanspruchnahme von Leistungen dauerhaft nicht möglich. Weitere Details finden Sie im Abschnitt FAQ.
Was hat sich geändert?
Hier ein Überblick über wesentliche Punkte und veränderte Formulierungen, die von der Aktualisierung Stand Januar 2025 betroffen sind. Die vollständige Fassung der Geschäftsbedingungen Version 2025 kann jederzeit als PDF eingesehen werden. Die PDF finden Sie in der Infobox am Ende der Seite. Hier finden Sie zum Vergleich auch die bisher gültige Version Stand 2016.
Version 2025
Allgemeiner Bedingungen
3. Auftragsdurchführung
DATEV ist berechtigt, die Leistungserbringung von besonderen Nutzungsvoraussetzungen abhängig zu machen. Die Auftragsdurchführung umfasst auch die Bildungspartner- bzw. Dozentensuche.
5. Technische Voraussetzungen
5.1 Soweit DATEV-Produkte und -Leistungen über das Internet angeboten werden, stellt der Bildungspartner die technischen Voraussetzungen zur Nutzung auf eigene Kosten zur Verfügung. Der Bildungspartner erhält von DATEV die Zugriffsberechtigung für die Nutzung der unterschiedlichen Bereitstellungsformen, mit denen er – wo erforderlich – auch die Administration der Zugänge für die Teilnehmenden vornehmen kann.
5.2 Soweit Zugangsdaten durch den Bildungspartner weitergegeben werden, stellt dieser sicher, dass die Zugangsdaten nur Teilnehmenden der Lehrveranstaltung zur Verfügung stehen. Die Weitergabe der Zugangsdaten an unbefugte Dritte ist untersagt. Für die Absicherung seines Internet-Zugangs ist der Bildungspartner selbst verantwortlich.
5.3 Der Bildungspartner weist die Teilnehmenden bei Übermittlung der benötigten Zugangsdaten darauf hin, dass eine Weitergabe der Zugangsdaten untersagt ist und dafür Sorge getragen werden muss, dass kein unberechtigter Dritter die Zugangsdaten einsehen kann.
7. Berechnung von Leistungen
Kosten, die für die Inanspruchnahme von DATEV-Produkten und -Leistungen anfallen, werden dem Bildungspartner bei Vertragsschluss bekannt gemacht. Gleiches gilt bei einer Anpassung von Preisen. Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf der Frist kommt der Bildungspartner in Verzug. Einwände gegen die Rechnungsstellung der DATEV sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung mit Begründung schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB sowie etwaige Mängelansprüche bleiben unberührt. DATEV wird den Bildungspartner in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
9. Urheber- und sonstige Rechte, Dekompilierung
9.1 Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung von Leistungen der DATEV, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, sind dem Bildungspartner nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der Bestimmungen der dafür anwendbaren Besonderen Bedingungen oder auf Grund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen gestattet.
9.2 Der Bildungspartner verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte der DATEV zu beeinträchtigen. Der Bildungspartner haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen der DATEV gewährt, sofern der Bildungspartner nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat.
9.3 Dem Bildungspartner von DATEV überlassene Computerprogramme und Datenbanken dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DATEV weder übersetzt noch vom Objekt-Code in den Quell-Code umgewandelt werden. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt, wobei der Bildungspartner DATEV vorab mitteilen wird, welche Teile des ursprünglichen Computerprogramms er zu dekompilieren beabsichtigt. Für die Gewährung des Zuganges zu den Informationen oder das Dekompilieren kann DATEV eine angemessene Gebühr verlangen.
9.4 Verstößt der Bildungspartner gegen die in Ziffern 9.1 bis 9.3 genannten Regelungen, ist DATEV nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betreffenden Leistungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Das Recht von DATEV zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.
10. Verpflichtung des Bildungspartners zu Sicherheitsmaßnahmen
Der Bildungspartner muss seine IT-Systeme regelmäßig warten und geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um mögliche Gefahrenpotentiale bei der Verwendung von Produkten der DATEV zu vermeiden. Insbesondere sind Zugriffsrechte sorgfältig zu administrieren, Passwörter nicht offenzulegen oder weiterzugeben und stets eine aktuelle Antivirensoftware sowie eine Firewall zu verwenden.
11. Verfügbarkeit
Die jederzeitige technische Verfügbarkeit der vertraglichen Leistungen ist nicht geschuldet. Zeiten, in denen die Server des Rechenzentrums aufgrund von planmäßigen Wartungen und außerplanmäßigen zwingend notwendigen Maßnahmen, z.B. um die Sicherheit und Integrität der Daten und des Betriebs zu gewährleisten, nicht zu erreichen sind, gehen nicht zu Lasten der Verfügbarkeit.
12. Haftung
12.1 DATEV haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein (ausgenommen bei kostenfreien Leistungen).
12.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der DATEV auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DATEV.
12.3 Bei Mietverträgen wird die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind, ausdrücklich ausgeschlossen.
12.4 Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit DATEV eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.
12.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso wie die Produzentenhaftung unberührt.
13. Haftung für mittelbare Schäden
Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie (Ziffer 12.4) haftet DATEV nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.
14. Beendigung der Bildungspartnerschaft, Kündigung
14.1 Beide Parteien können die Bildungspartnerschaft mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.
14.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen, auch fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung kann nicht mehr auf Leistungen der Bildungspartnerschaft zugegriffen werden.
15. Datenschutz
15.1 Verarbeitet DATEV personenbezogene Daten im Auftrag des Bildungspartners, erfolgt dies auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Liegt keine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vor, ist DATEV berechtigt, die davon betroffenen Leistungen zu verweigern. Die sonstigen Rechte der DATEV in diesem Zusammenhang bleiben unberührt.
15.2 Personenbezogene Daten, die nicht Gegenstand einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Ziffer 15.1 sind, werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen durch DATEV als Verantwortliche verarbeitet.
Informationen hierzu stellt DATEV auf www.datev.de/datenschutz bereit. DATEV ergreift in ihrem Verantwortungsbereich in Bezug auf diese Daten alle nach den geltenden rechtlichen Regelungen erforderlichen Maßnahmen.
16. Label der DTEV-Bildungspartnerschaft
DATEV stellt Bildungseinrichtungen zur Verdeutlichung der Zusammenarbeit das Label „DATEV-Bildungspartner“ zur Verfügung. Für den Einsatz des Labels gelten gesonderte Nutzungsbedingungen sowie Gestaltungsrichtlinien, die mit der Bereitstellung des Labels mitgeteilt werden.
DATEV behält sich bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen vor, dem Partner den Einsatz des Labels zu untersagen.
Der Bildungspartner stellt sicher, dass er das jeweils aktuelle Label einsetzt.
Inhaber einer Dozentennummer dürfen das Label aufgrund der Besonderheiten ihrer Partnerschaft nicht einsetzen.
DATEV behält sich vor, weitere Label zur Verdeutlichung der Zusammenarbeit im Rahmen der Bildungspartnerschaft zu vergeben.
Besondere Bedingungen für Software und DATEV-Cloud-Lösungen
1. Geltungsbereich, Definitionen
Diese Besonderen Bedingungen gelten für die Überlassung von Software (lokal installierte Computerprogramme) durch DATEV sowie für die Zurverfügungstellung von DATEV-Cloud-Lösungen (beinhalten Cloud-Anwendungen und Cloud-Services). Soweit nachfolgende Regelungen in gleicher Weise für Software und DATEV-Cloud-Lösungen gelten, werden diese gemeinsam als „Produkte“ bezeichnet.
2. Nutzungsrechte, Vergütung
2.1 DATEV räumt den Bildungspartnern Softwarenutzungsrechte in nicht ausschließlicher Form und – soweit es sich um eine auf die Vertragsdauer beschränkte Überlassung gegen laufende Vergütung handelt – in nicht übertragbarer Form ein. Soweit Cloud-Lösungen zur Verfügung gestellt werden, räumt DATEV dem Bildungspartner das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, auf diese im vertraglich vereinbarten Umfang zuzugreifen. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software und DATEV-Cloud-Lösungen bestimmt sich aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Dienstleistungsangebot der DATEV für Bildungspartner. Die Einräumung des Nutzungsrechts an von DATEV unentgeltlich zur Verfügung gestellten Produkten kann von DATEV jederzeit widerrufen oder zeitlich eingeschränkt werden.
2.2 Die Produktnutzung ist ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit als Bildungspartner gestattet. Dies gilt nur für Zwecke der Aus- und Weiterbildung sowie zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung im Rahmen der vom Bildungspartner angebotenen und von DATEV für die Zusammenarbeit mit Bildungspartnern allgemein freigegebenen Lerninhalte.
2.3 Ist für die Nutzung eines Produkts eine Höchstzahl zeitgleicher Zugriffe durch Anwender des Bildungspartners vereinbart, beschränkt sich das von DATEV eingeräumte Nutzungsrecht auf die zum jeweiligen Zeitpunkt vereinbarte Höchstzahl zeitgleicher Zugriffe. Ist für ein Produkt die Nutzung nur durch namentlich benannte natürliche Personen vereinbart, beschränkt sich das von DATEV eingeräumte Nutzungsrecht auf die zum jeweiligen Zeitpunkt konkret benannten Personen. Der Bildungspartner ist verpflichtet, diese Personen über die von DATEV zur Verfügung gestellten Anwendungen selbst zu verwalten. Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen und / oder Zugangsmedien der vom Bildungspartner benannten Personen an andere Personen ist nicht gestattet. Der Bildungspartner stellt sicher, dass die von ihm benannten Personen entsprechend verpflichtet werden.
2.4 Die Produkte dürfen nur durch natürliche Personen bedient werden. Insbesondere ist ein automatisierter Zugriff oder eine Anbindung über Schnittstellen zu einem automatisierten Datenaustausch nur nach vorheriger Zustimmung durch DATEV gestattet.
2.5 Soweit für bestimmte Produkte zusätzliche oder abweichende Bedingungen gelten, weist DATEV hierauf gesondert hin. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn von DATEV angebotene Produkte Komponenten oder Leistungen anderer Anbieter enthalten.
2.6 Vor Beginn der Nutzung teilt der Bildungspartner DATEV den gewünschten Umfang der Nutzung (vergleiche Ziffer 2.3) schriftlich oder in Textform oder über die elektronischen Bestellwege mit. Der Bildungspartner verpflichtet sich, DATEV auf Anfrage Auskünfte zur Nutzung der Produkte zu erteilen. Soweit sich Veränderungen bei der Nutzung ergeben, die einen Einfluss auf die Grundlagen der Lizenzierung haben, ist der Bildungspartner verpflichtet, DATEV hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
2.7 Bei einer auf die Vertragsdauer beschränkten Überlassung erlischt das Nutzungsrecht an Produkten durch deren Kündigung. Das Nutzungsrecht erlischt auch mit Beendigung der DATEV-Bildungspartnerschaft, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Bildungspartner stellt sicher, dass die Produkte nach Erlöschen des Nutzungsrechts nicht mehr genutzt werden können. Lokal installierte Produkte sind zu deinstallieren. Nach Wegfall des Nutzungsrechts des Bildungspartners erlischt automatisch auch das Nutzungsrecht für alle unter dieser Partnerschaft eingerichteten User.
3. Umfang der Nutzung von DATEV-Software und DATEV-Cloud-Lösungen, Mitwirkungspflichten
3.2 Pflichten des Bildungspartners
Der Bildungspartner sichert zu, dass die nutzende Person über ihre besondere Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Softwarenutzung aufgeklärt sowie darüber unterrichtet wurde, dass die Inanspruchnahme von Leistungen der DATEV für eigene oder sonstige Zwecke, insbesondere für Zwecke kommerzieller Art untersagt ist. Sind für den Zugriff auf die Software (Online-Nutzung) Zugriffdaten an Teilnehmende bereitzustellen, so stellt der Bildungspartner sicher, dass diese Zugangsdaten nur Teilnehmenden der Lehrveranstaltung zur Verfügung stehen. Die Weitergabe der Zugangsdaten an unbefugte Dritte ist untersagt.
4. Technische Schutzmaßnahmen
DATEV ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der DATEV-Leistungen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5. Zusätzliche Regelungen für die Nutzung von Cloud-Lösungen
5.1 Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Fernzugriff.
5.2 Erlangt DATEV Kenntnis davon, dass Cloud-Anwendungen in missbräuchlicher oder rechtswidriger Weise genutzt werden, ist DATEV berechtigt, die betroffenen Zugänge zu sperren.
6. Kündigung
6.1 Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.
6.2 Produkte mit jährlichen Vergütungsintervallen können jeweils zum Jahresende, sonstige Leistungen können jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
6.3 Die Kündigungsfrist beträgt für DATEV und Bildungspartner einen Monat.
6.4 Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen.
6.5 Mit Wirksamwerden einer Kündigung wird der Zugriff auf die betreffenden Produkte gesperrt.
FAQ
- Was passiert, wenn Sie die AGBs nicht akzeptieren?
Eine dauerhafte Fortführung der Bildungspartnerschaft / bestehenden Verträge kann auf Basis der AGB-Fassung vom März 2016 nicht erfolgen. - Was müssen Sie tun, um Bildungspartner zu bleiben?
Erteilen Sie Ihre Zustimmung zu den aktualisierten AGBs möglichst umgehend. Bildungspartner, die Ihre Zustimmung nicht erteilt haben, werden wir nochmalig zur Zustimmung auffordern. Sollte die Zustimmung nicht erfolgen, so müssen wir die Bildungspartnerschaft leider beenden, da die AGBs eine wichtige Grundlage für die Zusammenarbeit bilden. - Wir haben keine Aufforderung zur Zustimmung erhalten – was tun?
Jede Bildungseinrichtung wurde gezielt per Email informiert. Hierbei stützen wir uns auf die bei uns hinterlegten Informationen des zuständigen Ansprechpartners. Sollten Sie unsicher sein, ob die bei uns hinterlegten Daten noch aktuell sind, dann wenden Sie sich gerne zur Klärung an Ihren Kundenverantwortlichen oder bildung@service.datev.de - Sie haben noch Fragen zu den AGBs?
Dann senden Sie uns diese gerne per Mail an bildung@service.datev.de
Wir werden dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen
Geschäftsbedingungen als PDF
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